Das Display bietet dem industriellen Hersteller umfangreiche Möglichkeiten, seine Produkte attraktiv zu präsentieren. Anforderungen wie die zu platzierenden Produkte und der Einsatzort werden gemeinsam bewertet. Unsere Konstruktionsexperten entwickeln nun einen Displayentwurf, der die Anforderungen aufnimmt, flexibel am POS einsetzbar ist und durch seine Langlebigkeit besticht.
Verfügt der Industriekunde auf der Verkaufsfläche über ausreichend Platz, so eignet sich eine Shop-in-Shop-Lösung für die Präsentation des gesamten Sortiments. Hier gilt es, ein flexibel einsetzbares Ergebnis zu finden, das mit den jeweiligen Gegebenheiten am POS zurechtkommt. Eine Kombination aus Wand-, ggf. Deckenelementen und "stand-alone-Regalen" wird gemeinsam entwickelt und auf das Corporate Design der Marke sowie die Platzierungsanforderungen der Produkte abgestimmt.
Besitzt der Industrie-Kunde ein eigenes Standort- oder Filialnetz so bieten sich für die Warenpräsentation die umfangreichsten Möglichkeiten. Ausgehend von den baulichen Gegebenheiten wird gemeinsam mit dem Kunden ein Shop-Konzept erarbeitet. Dies kann die Verkaufsfläche bzw. den Showroom, die Kassenzone aber auch die Lagerräume beinhalteten. Die komplette Ausstattung wird geplant, auf den „Look“ der Marke oder der Filiale ausgerichtet und entsprechend umgesetzt.
Bei industriellen Produkten scheitert die Regalpräsentation oft an der Tragfähigkeit der Verkaufsregale. Nicht so bei LSYSTEM®.de! Unsere Regale verfügen konstruktions- und materialbedingt über eine außergewöhnlich hohe Traglast.
Die Individualität einer Marke oder einer Filiale hängt ganz entscheidend von der optischen Gestaltung ab. Hier spielen Farben eine ganz zentrale Rolle! Um diesem Anspruch zu genügen gibt es die Regalsysteme von LSYSTEM®.de in allen gängigen RAL Farben.Darüber hinaus ist nahezu jeder Farbwunsch umsetzbar. Unsere Fertigungsexperten kümmern sich darum!
Um Produkte optimal zu inszenieren entwickeln unsere Fachleute mit den Kunden aus der Industrie die passende Präsentationslösung für das Produkt. Je nach Maßen, Formen und Gewicht werden hängende, liegende oder stehende Varianten entwickelt und in den entsprechenden Regalen umgesetzt. Auf diesem Feld kommt insbesondere MultiRack – das Mittelraummöbel von LSYSTEM®.de zum Einsatz.
DAS UNTERNEHMEN
Lüning Ladenbau GmbH
Vornholzstrasse 1-5
D 33449 Langenberg
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§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Lüning Ladenbau GmbH (nachfolgend Unternehmen genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. (2) Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers/Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Insbesondere gilt das Schweigen, die vorbehaltlose Ausführung des Auftrags oder die Bezugnahme auf Schreiben, die abweichende AGB enthalten nicht als deren Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei künftigen Verträgen. (3) Insoweit allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertag, einschließlich dieser allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen vom Unternehmen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Unternehmens entsprechend der in Vollständigkeitsklausel aus § 1 Abs. 3. (2) Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in den Angeboten des Unternehmens, der Auftragsbestätigung dessen und den dazugehörigen Unterlagen beschrieben, ohne dass dies eine Garantie im Sinne von § 443 BGB darstellt.
§ 3 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich das Unternehmen an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager (Ort) einschließlich normaler Verpackung.
§ 4 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit, Selbstlieferungsvorbehalt
(1) Bestellt der Kunde Bauteile einer bestimmten Firma, ist das Unternehmen berechtigt, adäquat gleichwertige Waren einer anderen Firma zu liefern – soweit dies für den Kunden keine erheblichen Nachteile bedingt. (2) Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Unternehmens, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er nicht für behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne, Unterlagen zur Spezifikation des Vertragsgegenstandes, Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Anzahlungen sorgt. Eine 100%ige Auftragsklarheit ist entsprechend Grundvoraussetzung. (3) Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, wie z.B. Zahlungsverzug und -einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens u.ä., ist das Unternehmen berechtigt, seine Leistung zu verweigern und, nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten aufzufordern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit dadurch das Insolvenzverwalterwahlrecht (§ 103 InsO) bereits tangiert wird. (4) Die vom Unternehmen bestätigten Lieferfristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. (5) Das Unternehmen ist bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information im Hinblick auf einen konkreten Liefertermin auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Die Berechtigung besteht dann, wenn dies dem Kunden zumutbar ist; dies ist bei Teillieferungen dann der Fall, wenn die Teillieferung für den Kunden im Kontext des vertragsgemäßen Zwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlich bestellten Waren sichergestellt ist und dem Kunden dadurch keine zusätzlichen Kosten (außer sie werden vom Unternehmen übernommen) oder erheblicher Mehraufwand entstehen; bei vorzeitiger Lieferung dann, wenn Kosten- und Mehraufwand – im vorstehenden Sinne – nicht entgegenstehen. (6) Der Kunde kann dem Unternehmen erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens zwei Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. (7) Das Unternehmen haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt bzw. andere, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Probleme bei der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht ausreichende, richtige bzw. rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Sofern entsprechende Ereignisse zur Folge haben, dass Lieferung oder Leistung für das Unternehmen erheblich erschwert oder unmöglich werden und die entsprechende Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist das Unternehmen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von lediglich vorübergehender Dauer verlängern/verschieben sich die Lieferfristen/-termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung/Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Unternehmen vom Vertrag zurücktreten. (8) Ein Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen wegen Pflichtverletzung ist nach Maßgabe der Regelungen aus § 7 ausgeschlossen. (9) Im Falle von Rücknahmen aus Gründen der Kulanz gelten die entsprechenden Angaben in den gültigen Auftragsbestätigungen des Unternehmens, die dem Kunden bei Vertragsabschluss vorliegen.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmens verlassen hat. Wird der Versand durch Verschulden des Kunden verzögert, so geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft und der entsprechenden Meldung auf ihn über. (2) Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen i.S.v. § 4 Abs. 4 erfolgen.
§ 6 Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der M.ngelansprüche (Gewährleistungsfrist) beträgt bei Verkauf ein Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme der Produkte, bei Werkvertrag gilt das Gesetz. (2) Die vom Unternehmen geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie, z.B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden. Nur ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen binden das Unternehmen. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen. (3) Für Mängel haftet das Unternehmen nach Maßgabe der Regelung aus § 7 wie folgt: a)Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Übergang unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen ab Eingang, schriftlich und spezifisch geltend zu machen; sonst gelten sie als genehmigt. Bis zur Prüfung durch das Unternehmen ist der Kaufgegenstand bzw. das Gewerk sachgemäß zu lagern und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmens zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt frachtfrei durch den Kunden, wobei das Unternehmen dem Kunden bei berechtigter M.ngelrüge die Kosten des günstigsten Versandweges erstattet. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges: dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. b)Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in gleicher Weise beim Unternehmen geltend zu machen. c) Der Kunde hat dem Unternehmen Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen. d)Das Unternehmen leistet keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrtragung. Hinweise und Richtlinien, die das Unternehmen zum Verkaufsgegenstand erteilt, sind einzuhalten, da ansonsten Gewährleistungsansprüche jeglicher Art entfallen. e)Mängel werden nach der innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl des Unternehmens durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird diese verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art. Falls die Nacherfüllung mehrfach (mindestens zweimal) fehlschlägt, kann der Kunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche gegen das Unternehmen oder seine Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach Maßgabe der Regelungen aus § 7 ausgeschlossen. f)Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Vorgaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen des Kunden, soweit darauf Mängel beruhen.
§ 7 Ausschluss und Begrenzung der Haftung
(1) Die Haftung des Unternehmens auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt. (2) Das Unternehmen haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind die Pflichten, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat, auch vertrauen durfte und die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen. So z.B. die von wesentlichen Mängeln freie Lieferung des Lieferungsgegenstands. Ebenso solche, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. (3) Soweit das Unternehmen gemäß § 7 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die das Unternehmen als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die es bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Waren/Liefergegenstände sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Waren/Liefergegenstände typischerweise zu erwarten sind. (4) Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft das Unternehmen im Rahmen der Regelung von § 4 Abs. 6 nur, wenn es das Beschaffungsrisiko ausdrücklich kraft schriftlicher Vereinbarungen übernommen hat. (5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens. (6) Soweit das Unternehmen technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. (7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Unternehmens wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Unternehmen aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Unternehmen die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt: Die Ware bleibt Eigentum des Unternehmens. Sie ist stets pfleglich zu behandeln. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für das Unternehmen als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für dieses. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Unternehmens durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf das Unternehmen übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum des Unternehmens unentgeltlich. (2) Ware, an der dem Unternehmen (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an das Unternehmen ab. Das Unternehmen ermächtigt ihn widerruflich, die an das Unternehmen abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Sodann hat der Kunde dem Unternehmen die zur eigenen Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Dritten (soweit noch nicht geschehen) von der Abtretung an das Unternehmen zu unterrichten. (3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Unternehmens hinweisen und dieses unverzüglich benachrichtigen, damit das Unternehmen seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. (4) Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmen die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. (5) Der Kunde gestattet dem Unternehmen hiermit unwiderruflich zur Abholung der Vorbehaltsware nach Rücktritt vom Vertrag, sein Geschäftslokal zu betreten. Bei Abholung der Ware ist der Warenbestand aufzunehmen und in Form einer Inventur festzuhalten. Eine Abschrift des Inventurverzeichnisses ist dem Kunden auszuhändigen.
§ 9 Annahmeverzug
Ist der Kunde endgültig nicht mehr bereit, den Vertrag zu erfüllen, so ist das Unternehmen berechtigt, 25 % der Auftragssumme als Schadenersatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Schadens (z.B. Ersatz bereits entstandener Aufwendungen) bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. (2) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Unternehmens. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt. (3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§ 11 Hinweis auf EU-Streitschlichtung und Informationspflicht nach VSBG
Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs. 1. ODR-VO):
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§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Unternehmens entsprechend der in Vollständigkeitsklausel aus § 1 Abs. 3. (2) Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in den Angeboten des Unternehmens, der Auftragsbestätigung dessen und den dazugehörigen Unterlagen beschrieben, ohne dass dies eine Garantie im Sinne von § 443 BGB darstellt.
§ 3 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich das Unternehmen an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager (Ort) einschließlich normaler Verpackung.
§ 4 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit, Selbstlieferungsvorbehalt
(1) Bestellt der Kunde Bauteile einer bestimmten Firma, ist das Unternehmen berechtigt, adäquat gleichwertige Waren einer anderen Firma zu liefern – soweit dies für den Kunden keine erheblichen Nachteile bedingt. (2) Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Unternehmens, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er nicht für behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne, Unterlagen zur Spezifikation des Vertragsgegenstandes, Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Anzahlungen sorgt. Eine 100%ige Auftragsklarheit ist entsprechend Grundvoraussetzung. (3) Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, wie z.B. Zahlungsverzug und -einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens u.ä., ist das Unternehmen berechtigt, seine Leistung zu verweigern und, nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten aufzufordern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit dadurch das Insolvenzverwalterwahlrecht (§ 103 InsO) bereits tangiert wird. (4) Die vom Unternehmen bestätigten Lieferfristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. (5) Das Unternehmen ist bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information im Hinblick auf einen konkreten Liefertermin auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Die Berechtigung besteht dann, wenn dies dem Kunden zumutbar ist; dies ist bei Teillieferungen dann der Fall, wenn die Teillieferung für den Kunden im Kontext des vertragsgemäßen Zwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlich bestellten Waren sichergestellt ist und dem Kunden dadurch keine zusätzlichen Kosten (außer sie werden vom Unternehmen übernommen) oder erheblicher Mehraufwand entstehen; bei vorzeitiger Lieferung dann, wenn Kosten- und Mehraufwand – im vorstehenden Sinne – nicht entgegenstehen. (6) Der Kunde kann dem Unternehmen erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens zwei Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. (7) Das Unternehmen haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt bzw. andere, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Probleme bei der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht ausreichende, richtige bzw. rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Sofern entsprechende Ereignisse zur Folge haben, dass Lieferung oder Leistung für das Unternehmen erheblich erschwert oder unmöglich werden und die entsprechende Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist das Unternehmen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von lediglich vorübergehender Dauer verlängern/verschieben sich die Lieferfristen/-termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung/Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Unternehmen vom Vertrag zurücktreten. (8) Ein Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen wegen Pflichtverletzung ist nach Maßgabe der Regelungen aus § 7 ausgeschlossen. (9) Im Falle von Rücknahmen aus Gründen der Kulanz gelten die entsprechenden Angaben in den gültigen Auftragsbestätigungen des Unternehmens, die dem Kunden bei Vertragsabschluss vorliegen.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmens verlassen hat. Wird der Versand durch Verschulden des Kunden verzögert, so geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft und der entsprechenden Meldung auf ihn über. (2) Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen i.S.v. § 4 Abs. 4 erfolgen.
§ 6 Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der M.ngelansprüche (Gewährleistungsfrist) beträgt bei Verkauf ein Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme der Produkte, bei Werkvertrag gilt das Gesetz. (2) Die vom Unternehmen geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie, z.B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden. Nur ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen binden das Unternehmen. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen. (3) Für Mängel haftet das Unternehmen nach Maßgabe der Regelung aus § 7 wie folgt: a)Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Übergang unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen ab Eingang, schriftlich und spezifisch geltend zu machen; sonst gelten sie als genehmigt. Bis zur Prüfung durch das Unternehmen ist der Kaufgegenstand bzw. das Gewerk sachgemäß zu lagern und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmens zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt frachtfrei durch den Kunden, wobei das Unternehmen dem Kunden bei berechtigter M.ngelrüge die Kosten des günstigsten Versandweges erstattet. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges: dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. b)Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in gleicher Weise beim Unternehmen geltend zu machen. c) Der Kunde hat dem Unternehmen Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen. d)Das Unternehmen leistet keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrtragung. Hinweise und Richtlinien, die das Unternehmen zum Verkaufsgegenstand erteilt, sind einzuhalten, da ansonsten Gewährleistungsansprüche jeglicher Art entfallen. e)Mängel werden nach der innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl des Unternehmens durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird diese verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art. Falls die Nacherfüllung mehrfach (mindestens zweimal) fehlschlägt, kann der Kunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche gegen das Unternehmen oder seine Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach Maßgabe der Regelungen aus § 7 ausgeschlossen. f)Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Vorgaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen des Kunden, soweit darauf Mängel beruhen.
§ 7 Ausschluss und Begrenzung der Haftung
(1) Die Haftung des Unternehmens auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt. (2) Das Unternehmen haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind die Pflichten, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat, auch vertrauen durfte und die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen. So z.B. die von wesentlichen Mängeln freie Lieferung des Lieferungsgegenstands. Ebenso solche, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. (3) Soweit das Unternehmen gemäß § 7 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die das Unternehmen als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die es bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Waren/Liefergegenstände sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Waren/Liefergegenstände typischerweise zu erwarten sind. (4) Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft das Unternehmen im Rahmen der Regelung von § 4 Abs. 6 nur, wenn es das Beschaffungsrisiko ausdrücklich kraft schriftlicher Vereinbarungen übernommen hat. (5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens. (6) Soweit das Unternehmen technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. (7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Unternehmens wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Unternehmen aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Unternehmen die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt: Die Ware bleibt Eigentum des Unternehmens. Sie ist stets pfleglich zu behandeln. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für das Unternehmen als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für dieses. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Unternehmens durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf das Unternehmen übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum des Unternehmens unentgeltlich. (2) Ware, an der dem Unternehmen (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an das Unternehmen ab. Das Unternehmen ermächtigt ihn widerruflich, die an das Unternehmen abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Sodann hat der Kunde dem Unternehmen die zur eigenen Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Dritten (soweit noch nicht geschehen) von der Abtretung an das Unternehmen zu unterrichten. (3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Unternehmens hinweisen und dieses unverzüglich benachrichtigen, damit das Unternehmen seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. (4) Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmen die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. (5) Der Kunde gestattet dem Unternehmen hiermit unwiderruflich zur Abholung der Vorbehaltsware nach Rücktritt vom Vertrag, sein Geschäftslokal zu betreten. Bei Abholung der Ware ist der Warenbestand aufzunehmen und in Form einer Inventur festzuhalten. Eine Abschrift des Inventurverzeichnisses ist dem Kunden auszuhändigen.
§ 9 Annahmeverzug
Ist der Kunde endgültig nicht mehr bereit, den Vertrag zu erfüllen, so ist das Unternehmen berechtigt, 25 % der Auftragssumme als Schadenersatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Schadens (z.B. Ersatz bereits entstandener Aufwendungen) bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. (2) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Unternehmens. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt. (3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§ 11 Hinweis auf EU-Streitschlichtung und Informationspflicht nach VSBG
Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs. 1. ODR-VO):
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Gern informieren wir sie darüber, dass wir weder bereit noch verpflichtet sind, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.